Consilium Philatelicum des BDPh

Statut

  1. Der Bund Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh) hat im Jahr 1986 das CONSILIUM PHILATELICUM (CPh) begründet.
  2. Diesem Gremium gehören Persönlichkeiten an, die sich im BDPh und in der Philatelie um Forschung, Prüfung und Lehre herausragende Verdienste erworben haben und das CONSILIUM PHILATELCUM – und damit zugleich den BDPh – mit ihrer Erfahrung und Tatkraft unterstützen wollen.
  3. Die Ehre der Berufung in das CONSILIUM PHILATELICUM erfolgt auf Lebenszeit und wird durch eine Urkunde bestätigt.
  4. Über die Berufung entscheidet der BDPh-Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates nach Anhörung des CONSILIUM PHILATELICUM. Das CONSILIUM PHILATELICUM hat das Recht, dem Vorstand des BDPh eigene Berufungsvorschläge zu unterbreiten.
  5. Dem Consilium Philatelicum gehören aktive und emeritierte Mitglieder an. Gleichzeitig können höchstens 25 aktive Mitglieder berufen sein. Die Berufung ist nicht übertragbar und kann nicht durch eine Vertretung wahrgenommen werden.
    Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, auf eigenen Wunsch in die emeritierte Mitgliedschaft im CONSILIUM PHILATELICUM zu wechseln. Der Mitgliederstatus bleibt davon unberührt.
  6. Das CONSILIUM PHILATELICUM wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Die Mitglieder des CONSILIUM PHILATELICUM treffen sich nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung, zu der der BDPh-Präsident und der Vorsitzende des Verwaltungsrates einzuladen sind. Dem CONSILIUM PHILATELICUM ist es möglich, ggfs. weitere Gäste zu seinen Veranstaltungen einzuladen.
  8. Das CONSILIUM PHILATELICUM gestaltet sein Gesprächs- und Arbeitsprogramm in eigener Verantwortung und stimmt es mit dem BDPh-Bundesvorstand ab. Darüber hinaus kann der BDPh-Bundesvorstand dem CONSILIUM PHILATELICUM einvernehmlich Aufgaben und Projekte übertragen, die im Rahmen der Möglichkeiten des CONSILIUM PHILATELICUM ausgeführt werden.
    Zur Unterstützung und Umsetzung projektbezogener Aufgaben können auch Nicht-Mitglieder des CONSILIUM PHILATELICUM hinzugezogen werden.
  9. Über die laufende Tätigkeit des CONSILIUM PHILATELICUM stimmen sich der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des CONSILIUM PHILATELICUM regelmäßig mit dem BDPh-Bundesvorstand ab.
  10. Die BDPh-Geschäftsstelle kann bei Bedarf im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für organisatorische Zwecke in Anspruch genommen werden.
  11. Beschlüsse des CONSILIUM PHILATELICUM werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  12. Die Tätigkeit im CONSILIUM PHILATELICUM ist ehrenamtlich.
  13. Das CONSILIUM PHILATELICUM hat das Recht, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zu ernennen.
  14. Für die durch den BDPh einvernehmlich vereinbarten Aufgaben oder Projekte werden die dem CONSILIUM PHILATELICUM entstehenden Kosten durch Mittel des BDPh ersetzt. Zur Finanzierung dieser Aufgaben und ggf. weiterer Veranstaltungen stehen jährlich Mittel in einer im BDPh-Haushalt festgelegten Höhe zur Verfügung.
  15. Mitglieder des CONSILIUM PHILATELICUM oder Dritte können dem BDPh zugunsten des CPh weitere, ggfs. zweckgebundene Mittel einbringen. Spendenquittungen können durch den BDPh ausgestellt werden.

Beschlossen durch das Consilium Philatelicum am 27.9.2019 in Bensheim